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§ 18 - Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)

neugefasst durch B. v. 30.11.1976 BGBl. I S. 3270; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 451-1-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 18 Freizeit



(1) Der Jugendliche erhält Gelegenheit, seine Freizeit sinnvoll zu verbringen. Er wird hierzu angeleitet. Aus erzieherischen Gründen kann seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen angeordnet werden.

(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Jugendarrestanstalt kann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Gründen mit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.

(3) Der Jugendliche kann die Anstaltsbücherei benutzen. Aus erzieherischen Gründen kann ihm auch eigener Lesestoff belassen werden.