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§ 20 - Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)

neugefasst durch B. v. 30.11.1976 BGBl. I S. 3270; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 451-1-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 20 Verkehr mit der Außenwelt



(1) Der Verkehr mit der Außenwelt wird auf dringende Fälle beschränkt. Im Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest können Schriftwechsel und Besuche aus erzieherischen Gründen zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung des Schriftwechsels und der Besuche ist dem Vollzugsleiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreichbar, so trifft der dazu bestimmte Vollzugsbedienstete die Entscheidung.



 

Zitierungen von § 20 JAVollzO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 JAVollzO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAVollzO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 JAVollzO Ausgang und Ausführung
... so kann der Vollzugsleiter ihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen lassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 ist ...