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§ 23 - Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)

neugefasst durch B. v. 30.11.1976 BGBl. I S. 3270; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 451-1-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 23 Hausstrafen



(1) Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Hausstrafe verhängen. Der Jugendliche wird vorher gehört.

(2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfügung verhängt. Diese wird dem Jugendlichen mit kurzer Begründung eröffnet.

(3) Hausstrafen sind

1.
der Verweis,

2.
die Beschränkung oder Entziehung des Lesestoffes auf bestimmte Dauer,

3.
Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt bis zu zwei Wochen,

4.
Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltungen und

5.
abgesonderte Unterbringung.

(4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so kann der Vollzugsleiter von der weiteren Vollstreckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.

 
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