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§ 3 - Fahrpersonalgesetz (FPersG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 9231-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge



Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.



 

Zitierungen von § 3 FPersG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FPersG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FPersG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 3. FPersGÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der ...