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§ 2 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

§ 2 Anlagen



Unternehmer nach § 1 Abs. 1 können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihre Anlagen, technischen Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für die Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Weiterleitung in Rohrleitungen, Lieferung oder Verwendung von Produkten erforderlich sind oder vorgehalten werden, instandzuhalten, instandzusetzen, abzugeben, zu verbringen, zur Herstellung bestimmter Produkte zu verwenden oder dieses zu unterlassen.



 

Zitierungen von § 2 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MinÖlBewV Umfang der Verpflichtung
... nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig, 1. um die für Zwecke der Verteidigung, ...
§ 9 MinÖlBewV Zuständige Behörde (vom 09.03.2023)
... die von ihm bestimmte Stelle für a) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 ; b) die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 an das ...
§ 10 MinÖlBewV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt, 2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung ...