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§ 3 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

§ 3 Umfang der Verpflichtung



Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig,

1.
um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen und

2.
wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.

Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.



 

Zitierungen von § 3 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MinÖlBewV Bezugscheine (vom 08.09.2015)
... Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungslage ...