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§ 10 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

§ 10 Zuwiderhandlungen



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt,

2.
entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht oder verwendet,

3.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein überträgt,

4.
entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezugschein bestimmten Art oder Menge abgibt,

5.
entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht vorlegt,

6.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

7.
entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. 2Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig.





 

Frühere Fassungen von § 10 MinÖlBewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 10 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 10 WSVZuAnpV Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
...  In § 9 Absatz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Satz 1 der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), ...