(1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die Daten, die er nach den Vorschriften der
Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den Vorschriften der
Rinder- und Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie angezeigt hat.
(2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rinderbestandes nach den Vorschriften der
Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich Auskunft erteilt über
- 1.
- das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand übernommen worden ist,
- 2.
- das Geschlecht dieses Rindes,
- 3.
- die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel der Viehverkehrsverordnung,
- 4.
- die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rindes,
- 5.
- die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses Rindes,
- 6.
- das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem dieses Rind geboren worden ist,
- 7.
- die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der jeweiligen Haltungszeiträume,
- 8.
- den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, von dem dieses Rind übernommen worden ist, oder, im Falle des Abgangs eines Rindes, den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, an den dieses Rind abgegeben worden ist,
- 9.
- das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines geschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht diese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht,
soweit diese Daten gespeichert sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626