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Änderung § 2 RiRegDG vom 25.07.2006

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§ 2 RiRegDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 2 RiRegDG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 19.07.2006 BGBl. I 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verarbeitung und Nutzung von Daten


(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die

1. nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,

2. nach den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie

erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, soweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen können die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.

(3) Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach dem Tierseuchengesetz zuständigen Stelle durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit übermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinderbeständen zu Zwecken

1. der Beitragserhebung,

2. der Gewährung von Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz oder einem der Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder

3. der Gewährung von Leistungen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind und die der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrankheit dienen,

nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist. Für die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle dem Friedrich-Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies

1. zur Mitwirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes erforderlich ist oder

2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)