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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes (AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 25. Juli 2006 RiRegDG § 1, § 2

Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5" ersetzt.

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeigeund Registrierung von Betrieben erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes."

 
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