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Änderung § 1 RiRegDG vom 15.12.2010

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§ 1 RiRegDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 RiRegDG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine Verwendung automatisiert verarbeiteter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 3 bis 7 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine Verwendung automatisiert verarbeiteter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 3 bis 7 bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine Verwendung von Daten durch die Vorschriften des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf Grund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.



(heute geltende Fassung) 
 

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