(1) Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens ist die Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt.