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§ 4 - DtA-Vermögensübertragungsgesetz (DtA-VÜG)

§ 4 Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank



(1) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt in entsprechender Anwendung von § 613a Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten Absatz 3 und § 5. Die Regelungen in Absatz 4 bleiben davon unberührt.

(3) Das Personalstatut der Deutschen Ausgleichsbank tritt außer Kraft. Der Inhalt des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts gilt mit den dort genannten Einschränkungen als Inhalt der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergehenden Arbeits- und Ruhestandsverhältnisse fort. Der Inhalt des § 10 Abs. 1 Buchstabe d des Personalstatus gilt für die nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter der Deutschen Ausgleichsbank fort; für die im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Deutschen Ausgleichsbank getreten sind, wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine in der Gesamtschau gleichwertige Regelung treffen.

(4) Als Beschäftigungszeiten im Rahmen des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken und als Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Zeiten angerechnet, die die Beschäftigten bei der Deutschen Ausgleichsbank verbracht haben.