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§ 9 - Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)

neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
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§ 9 Fahrpreiserstattung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann er den Fahrpreis zurückverlangen. 2Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke erstattet.

(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen der Fahrpreis erstattet wird.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgezogen. 2Der Tarif bestimmt auch, in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.

(5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise wird nicht erstattet.

(6) Der Tarif kann von den vorstehenden Bestimmungen Abweichungen vorsehen, die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein dürfen.

(7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend gemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung V. v. 5. April 2019 BGBl. I S. 479 m.W.v. 1. August 2019

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Frühere Fassungen von § 9 EVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 05.04.2019 BGBl. I S. 479

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Zitierungen von § 9 EVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Artikel 1 EVOBV Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... nach § 7 und die §§ 8, 10, 11, 12 und 13 werden aufgehoben. 9. § 9 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Fahrausweise (1) Der ... erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist." 13. § 18 wird § 9 und Absatz 3 wird aufgehoben. 14. § 19, die Überschrift nach § 19, die ...


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