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Änderung § 31 EVO vom 29.07.2009

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§ 31 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
§ 31 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Haftung für Verlust oder Beschädigung


(Text neue Fassung)

§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei Verlust oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen auf einen Betrag von 40.000 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt. Ein Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein Kraftfahrzeug.

(2) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraftfahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäckstücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug belassene Gegenstände ist die Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt.



 

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