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Änderung § 32 EVO vom 29.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
§ 32 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146

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§ 32 Verlustvermutung


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


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Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert wird.