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Änderung § 33 EVO vom 29.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
§ 33 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Haftungshöchstbetrag bei Überschreitung der Lieferfrist


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Überschreitung der Lieferfrist haftet die Eisenbahn bis zum dreifachen Betrag der Fracht je Gepäckstück oder, sofern es sich bei dem Reisegepäck nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, nach Wahl des Reisenden bis zum einfachen Betrag der Fracht je Gepäckstück für je angefangene 24 Stunden.



 

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