Änderung § 37 EVO vom 29.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 EVO, alle Änderungen durch Artikel 3 EUEBahnAnpG am 29. Juli 2009 und Änderungshistorie der EVO

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§ 37 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
§ 37 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Schlichtungsstelle


vorherige Änderung

 


(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EG Nr. L 115 S. 31), erfüllt und die folgenden Grundsätze befolgt:

1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet werden;

2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten;

3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten;

4. das Schlichtungsverfahren muss zügig durchgeführt werden;

5. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.

Eine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein.

(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei der Beantwortung einer Beschwerde auf die Möglichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adressen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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