§ 10 EVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 10 EVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479 |
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(Text alte Fassung) § 10 Betreten der Bahnsteige | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Der Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen. |