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Änderung § 25 EVO vom 01.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 25 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Aufgabe von Reisegepäck


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise verpackt sind.

(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende

1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,

2. Krankenfahrstühle und Kinderwagen,

3. sonstige auch unverpackte Gegenstände

als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.

(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das Gewicht der zur Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände beschränken, erforderlichenfalls weitere Einschränkungen vorsehen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 

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