Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 EVO vom 01.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EVOBV am 1. August 2019 und Änderungshistorie der EVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 26 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Verpackung. Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gepäckstücke, deren Verpackung ungenügend oder deren Beschaffenheit mangelhaft ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweisen oder die nicht hinreichend gekennzeichnet sind, kann die Eisenbahn zurückweisen. Werden sie gleichwohl zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn im Gepäckschein den Zustand des Gepäcks vermerken. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit dem Vermerk an, so erkennt er diesen Zustand an.



 

Anzeige