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Änderung § 27 EVO vom 01.08.2019

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§ 27 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 27 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Reisegepäck wird zur Beförderung von und nach Orten angenommen, die in den Gepäckverkehr einbezogen sind.

(2) Für jedes Gepäckstück ist die nach den Bestimmungen des Tarifs erforderliche Zahl von Gepäckscheinen zu lösen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend; die dort vorgesehene einjährige Frist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung des Gepäckscheins.

(3) Bei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem Reisenden ein Gepäckschein ausgehändigt. Die Angaben im Gepäckschein sind für die Beförderung maßgebend. Der Gepäckschein muß enthalten:

a) Stelle und Tag der Aufgabe des Reisegepäcks sowie die vom Reisenden vorgesehene Ablieferungsstelle;

b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten des Reisenden;

c) Lieferfrist;

d) die Gepäckfracht und etwaige andere Entgelte.

(4) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des Gepäcks der Fahrausweis vorzulegen ist.