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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben

§ 1 - WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung (WpÜGWidV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4261; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-2 Börsenvorschriften
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§ 1 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses



(1) Der Präsident der Bundesanstalt wählt aus der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erstellten Vorschlagsliste des Beirats 15 Personen aus und bestellt sie als ehrenamtliche Beisitzer des Widerspruchsausschusses.

(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen nach § 15 des Bundeswahlgesetzes wählbar sein.

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Zitierungen von § 1 WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WpÜGWidV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpÜGWidV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpÜGWidV Vorzeitige Beendigung der Bestellung
... des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen. In diesem Fall wird ein neuer Beisitzer nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des abberufenen Beisitzers ...