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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben

§ 5 - WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung (WpÜGWidV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4261; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-2 Börsenvorschriften
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§ 5 Einladung zur Sitzung des Widerspruchsausschusses



Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beruft den Widerspruchsausschuss ein und lädt die Beisitzer und die Beteiligten ein. Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie Angaben zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und der Besetzung des Widerspruchsausschusses enthalten. Der Vorsitzende kann die Sitzung nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Bundesanstalt anberaumen. In dringenden Fällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.