Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben

§ 6 - WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung (WpÜGWidV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4261; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-2 Börsenvorschriften
|

§ 6 Entscheidungen des Widerspruchsausschusses



(1) Der Widerspruchsausschuss entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Sofern die Angelegenheit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, kann der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung anordnen.

(2) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Der Widerspruchsausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer beschlussfähig.