Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben

Erster Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
|

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt:

1.
Fachkraft im Gastgewerbe,

2.
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,

3.
Hotelfachmann/Hotelfachfrau,

4.
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau,

5.
Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 drei Jahre.


§ 3 Fortsetzung der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.