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§ 2 - Zinnverordnung (ZV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3552; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 24.12.2004; FNA: 2125-40-96 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Straftaten



Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 6, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 6 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.



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Frühere Fassungen von § 2 ZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 18 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 18 LMuTÄndV Änderung der Zinnverordnung
... § 2 der Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3552) werden die Wörter „§ 56 ...