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§ 22 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis



(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:

1.
radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,

2.
elektrische Batterien,

3.
feste und flüssige Brennstoffe,

4.
Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen,

5.
Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können.

6.
alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,

7.
Brennstoffässer,

8.
sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,

9.
Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,

10.
Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,

11.
eingebrachte Vogelprodukte.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.

(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.

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Zitierungen von § 22 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UPAG Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote
... 2 des Atomgesetzes geordnet zu beseitigen sind. (2) Die in den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten Gebote und ...
§ 18 UPAG Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis
... entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes. (4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere ...
§ 23 UPAG Abfallverbrennung (vom 27.06.2020)
... Die bei der Verbrennung entstehenden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 8 . (2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten. (3) Das ...
§ 24 UPAG Entsorgung flüssiger Abfälle
... Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle oder andere flüssige, nicht in § 22 Abs. 1 aufgezählte Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu entfernen. ...
§ 36 UPAG Bußgeldvorschriften
... § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert; 12. entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt; 13. entgegen § 23 Abs. 2 ...
§ 41 UPAG Notfälle
... Verfahren abgeschlossen ist, oder b) eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern. (2) Die Unterrichtung der übrigen ...