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§ 26 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)

G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 26 Abfallagerung



Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in die Umwelt gelangen können.



 

Zitierungen von § 26 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UPAG Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote
... geordnet zu beseitigen sind. (2) Die in den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26 , 29, 32 und 34 und in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten Gebote und Verbote gelten ...
§ 18 UPAG Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis
... entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes. (4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere ...
§ 36 UPAG Bußgeldvorschriften
... nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer entsorgt; 16. entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt gelangen; 17. ohne ...
§ 41 UPAG Notfälle
... Verfahren abgeschlossen ist, oder b) eine nach den §§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfordern. (2) Die Unterrichtung der übrigen ...