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Änderung § 35 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 15.08.2013

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 41 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Kostenregelung


(Text neue Fassung)

§ 35 Gebühren- und Auslagenregelung


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei soll bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Dabei soll bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.