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Änderung § 34 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 98 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Inspektionen


(Text alte Fassung)

(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zuständig für die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die Erstellung der Inspektionsberichte.

(Text neue Fassung)

(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zuständig für die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die Erstellung der Inspektionsberichte.

(2) Das Auswärtige Amt versendet die nach Absatz 1 erstellten Inspektionsberichte und gibt Stellungnahmen gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu den Inspektionsberichten anderer Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.

(3) Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, ist verpflichtet, mit den die Inspektion durchführenden Beobachtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-Vertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen geführten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden, zu gewähren.




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