§ 11 Auflösung des Fonds
Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein.
Frühere Fassungen von § 11 ELFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 BSVermÄndG Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes ... 11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I ... (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Auflösung des Fonds Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5113/a70767.htm