(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.
(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück bei der Gemeinde oder Polizeibehörde des Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen; außerdem ist möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.
(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger, der einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.
(4) Soll dem Vorsteher einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Vereins zugestellt werden und wird er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einem anderen Beamten oder Bediensteten übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.
(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzstellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist.
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652