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III. - Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

G. v. 03.07.1952 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.01.1964 bis 31.01.2006; FNA: 201-3 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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III. Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten

§ 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter



(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.

(2) Bei Behörden, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen wird an ihre Vorsteher zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.


§ 8 Zustellung an Bevollmächtigte



(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)


§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln



Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.