Änderung § 12 VBVG vom 27.07.2019

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§ 12 VBVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2019 geltenden Fassung
§ 12 VBVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866

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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsregelungen


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Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.




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