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§ 12 - Bundesreisekostengesetz (BRKG)

§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise



Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.

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Zitierungen von § 12 BRKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BRKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 10 BRegEntschBest
... Wohnsitzes für den vollen Kalendertag 55 Deutsche Mark. § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, §§ 14, 15 und 19 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung (1. BezAnpÜV)
V. v. 29.08.1991 BGBl. I S. 1868; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 1. BezAnpÜV Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld
... vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 8 bis 12 und § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 des Bundesreisekostengesetzes vom 13. November 1973 ...