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Artikel 9 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 9 Änderung des Bundesreisekostengesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 7. Juli 2021 BRKG § 2, § 3, § 3a (neu), § 10

Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

3.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung

Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden."

4.
Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2."

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