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§ 3 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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§ 3 Errichtung von Deponien



(1) Um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers sicherzustellen, dürfen Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0 oder III nur errichtet werden, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen und die sonstigen Anforderungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die sonstigen Anforderungen an die Errichtung des Ablagerungsbereiches sind für die Deponieklasse 0 nach den Nummern 10.1 bis 10.6 der TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach den Nummern 9.1 bis 9.6 der TA Abfall definiert. Die Ziele nach Satz 1 werden auch erfüllt, wenn bei Deponien der Klasse III die Anforderungen der Nummern 9.3.2 und 9.4.1.1 bis 9.4.1.3 der TA Abfall in Verbindung mit den Anforderungen an die Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nr. 1 eingehalten werden.

(2) Der bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II durch die Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung bezweckte dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers wird auch erreicht, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen. Im Fall von Satz 1 sind die sonstigen Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach den Nummern 10.3.2 und 10.4.1.1 bis 10.4.1.3 der TA Siedlungsabfall definiert.

(3) Deponien der Klasse 0, I, II oder III müssen mindestens über die Anlagenbereiche Eingangsbereich, Lagerbereich und Arbeitsbereich verfügen. Die Anforderungen sind für die Deponieklassen 0, I und II nach der Nummer 7 der TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach der Nummer 6 der TA Abfall definiert. Bei Deponien, die der öffentlichen Entsorgung dienen, soll der Deponiebetreiber zusätzlich einen gesonderten Annahmebereich für überlassungspflichtige Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbe einrichten, die von Privatpersonen angeliefert werden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 zulassen.

(4) Monodeponien der Klasse 0 oder III sind nach den Absätzen 1 und 3 zu errichten. Monodeponien der Klasse I oder II sind nach Absatz 3 und, unbeschadet Absatz 2, nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu errichten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

(5) Deponien der Klasse IV im Salzgestein dürfen nur nach den Anforderungen der Nummern 6 und 10 der TA Abfall an die Errichtung errichtet werden. Abweichend von Nummer 10.3.3 der TA Abfall hat der Betreiber einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 zu beachten. Für Deponien der Klasse IV, die in anderen Gesteinsformationen errichtet werden, gelten die Nummern 6 und 10 der TA Abfall sowie die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 entsprechend.

(6) Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV sind so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird.

(7) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde den Beginn der einzelnen Arbeitsschritte für eine Nachbesserung der geologischen Barriere und die Herstellung des Abdichtungssystems oder eines Bauabschnittes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(8) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach Absatz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien nach Absatz 4 Satz 2 handelt, gilt dies entsprechend.



 

Zitierungen von § 3 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DepV Voraussetzungen für die Ablagerung (vom 01.02.2007)
... oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden, die, unbeschadet § 3 Abs. 2, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten. Diese ... auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn 1. die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 erfüllt und 2. die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 ...
§ 12 DepV Stilllegung
... 10 Abs. 3 sowie, bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 oder III, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 und nach § 3 Abs. 3 ausgeführten technischen Maßnahmen ... Deponieabschnitten der Klasse 0 oder III, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 und nach § 3 Abs. 3 ausgeführten technischen Maßnahmen aufzunehmen. (3) In der ...
§ 16 DepV Errichtung und Betrieb
... Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse ... die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung ...
§ 24 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2007)
... Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbefugten ... oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 errichtet ...
Anhang 1 DepV Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4) (vom 01.02.2007)
Anhang 2 DepV Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein (zu § 3 Abs. 5) (vom 01.02.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 2 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Deponieverordnung
... wenn 1. die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung (außer krebserzeugend - Kat. 1, R 45) aufweisen, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Anhang 1 DepVerwV (zu § 3 Abs. 5 und § 4) Zuordnungskriterien für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff (vom 01.02.2007)
... die alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungsverordnung ... an die geologische Barriere oder alle Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungsverordnung ...