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§ 9 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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§ 9 Emissionsüberwachung



(1) Die zuständige Behörde legt in der Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III Auslöseschwellen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom fest. Die Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Messstellen im Abstrom der Deponie. Bei der Festlegung der Auslöseschwellen sind die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden - Grundwasser und die Anwendungsregeln nach § 4 Abs. 5 und Anhang 2 Nr. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berücksichtigen. Die Auswahl der Parameter sowie die Häufigkeit der Messung richten sich nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten, insbesondere über ein Überschreiten der Auslöseschwellen nach Absatz 1 sowie über Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.

(3) Die zuständige Behörde hat im Zulassungsverfahren die Maßnahmen in Abstimmung mit dem Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III in Maßnahmenplänen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B Fußnote 3) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien zu beschreiben. Diese sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.

(4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

(5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an Anlagen und ihre Überwachung bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 9 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DepV Nachsorge (vom 01.02.2007)
... der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Kommt die zuständige Behörde nach ...
§ 16 DepV Errichtung und Betrieb
... Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse ... die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung ...
§ 24 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2007)
... nicht bis zur Entscheidung der Behörde zwischenlagert, 10. entgegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die ...
§ 25 DepV Übergangsvorschriften (vom 01.02.2007)
... Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs. 1 spätestens zum 1. August 2005 nachträglich anzuordnen. (5) Für ...