Unbeschadet des §
8 der
Grundwasserverordnung hat die zuständige Behörde behördliche Entscheidungen nach §
32 Abs. 4, §
35 Abs. 2 und §
36 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik nach §
3 Abs. 12 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet werden müssen.