(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die §§
3 bis 11 und
19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§
3 bis 11 und
19 dieser Verordnung sowie die §§
3 und
5 der
Abfallablagerungsverordnung entsprechend. Abweichend von §
19 Abs. 3 hat der Betreiber eines Langzeitlagers für die Berechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung eines Nachsorgezeitraumes die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal lagerbaren Abfälle und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen.
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einem Langzeitlager der Klasse 0, I, II oder III gelagert werden:
- 1.
- Abfälle, für die kein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist,
- 2.
- in § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 genannte Abfälle.
Der Betreiber eines Langzeitlagers hat durch einen Fremdgutachter überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach §
5 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Betriebseinstellung der Anlage erfüllt sind. Unbeschadet von §
5 Abs. 3 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat er die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nach Beendigung der Betriebsphase im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Anforderungen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes an die Stilllegung und Nachsorge (Betriebseinstellung) bleiben unberührt.
Langzeitlager, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben werden oder mit deren Errichtung begonnen wurde, haben die Anforderungen nach §
16 Abs. 1 bis zum 15. Juli 2009 einzuhalten.