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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung (FAgrBaumPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 26 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 806-21-7-39 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile

1.
Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung,

2.
Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung,

3.
Wirtschaft, Recht und Soziales.

(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FAgrBaumPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAgrBaumPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FAgrBaumPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...