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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung (FAgrBaumPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 26 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 806-21-7-39 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsteil Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die notwendigen Kenntnisse besitzt, Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten fach- und sachgerecht durchzuführen, und eine Baumschadensdiagnose vornehmen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Funktion, Aufbau, Entwicklung, Altersstadien und Lebensvorgänge von Bäumen und die ökologische Bedeutung von Bäumen,

2.
natürliche Standortfaktoren und ihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung von Bäumen,

3.
Verwendung von Bäumen und von Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche,

4.
Beurteilung der Pflanzenqualität, Gütebestimmungen,

5.
Ursachen und Erkennungsmerkmale von Baumschäden, Baumschadensdiagnose,

6.
Aufgaben, Ziele und Bereiche der Baumpflege und Baumsanierung,

7.
Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes bei der Baumpflege und Baumsanierung,

8.
Materialien sowie Maschinen und Geräte zur Schadensdiagnose sowie zur Baumpflege und Baumsanierung,

9.
Kriterien zur Baumerhaltung und baumpflegerische Bewertungen.

(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.

(4) Als praktische Arbeit ist eine Baumschadensdiagnose selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgespräches soll nicht länger als 90 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FAgrBaumPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAgrBaumPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FAgrBaumPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 FAgrBaumPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... Recht und Soziales. (2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich ...