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Änderung §§ 1 bis 3c PflSchGerätV vom 24.01.2013

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§ 1 PflSchGerätV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung
§§ 1 bis 3c PflSchGerätV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2013 geltenden Fassung
durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Zulassungsantrag


(Text neue Fassung)

§§ 1 bis 3c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann das Bundesamt die Übermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen müssen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durchzuführenden Untersuchungen die Anforderungen des Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III (Pflanzenschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 164 S. 1) geändert worden sind, erfüllen. Für chemische Zubereitungen sind die Unterlagen nach Teil A und für Zubereitungen aus Mikroorganismen oder Viren nach Teil B der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen. Abweichend von Satz 1 sind den Anträgen auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes Unterlagen nur beizufügen, soweit sie für die Beurteilung der Anwendung in dem weiteren Anwendungsgebiet erforderlich sind.

(3) Soweit in Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG Untersuchungen zur Erstellung von Unterlagen vorgesehen sind, sind diese durchzuführen.

(4) Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu begründen, weshalb die Unterlagen für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des Pflanzenschutzmittels nicht erforderlich sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann in den Fällen, in denen der Antragsteller andere als die in Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG genannten oder beschriebenen Prüfrichtlinien verwendet, verlangen, dass die verwendeten Prüfrichtlinien vorgelegt werden und etwaige Abweichungen davon ausführlich beschrieben und hinreichend begründet werden.

(5) Unterlagen über einen in einem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt werden, wenn

1. der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist und die für die Aufnahme in Anhang I für die Beurteilung des Anwendungsgebiets erforderlichen Unterlagen bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingereicht worden sind und

2. es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang I angegebenen Zusammensetzung keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads oder der Art der Verunreinigungen gibt.

(6) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muss auf der Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.