§ 3a PflSchGerätV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung | § 3a PflSchGerätV n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2013 geltenden Fassung durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74 |
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(Text alte Fassung) § 3a Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen | (Text neue Fassung)§ 3a (aufgehoben) |
Die nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Woche vor dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorzulegen. |