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Änderung § 3c PflSchGerätV vom 24.01.2013

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§ 3c PflSchGerätV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung
§ 3c PflSchGerätV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2013 geltenden Fassung
durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3c Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln


(Text neue Fassung)

§ 3c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Pflanzenschutzmittel aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen eingeführt werden. Für die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, gilt Satz 1 entsprechend.



 

 
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