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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2010 aufgehoben

§ 1 - Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung (ZuckLgKostV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 919; aufgehoben durch § 1 Nr. 1 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7847-11-4-28 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hinsichtlich der Gewährung von Vergütungen und der Erhebung von Abgaben zum Zwecke des Lagerkostenausgleichs.

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Zitierungen von § 1 Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuckLgKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckLgKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZuckLgKostV Anerkennungen
... Soweit für die Gewährung der Vergütung nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Anerkennung erforderlich ist, wird diese auf Antrag von der ...
§ 4 ZuckLgKostV Vergütungen
... einzureichen. Im letzteren Falle prüft das Hauptzollamt, ob die Sirupe die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und im Zuckerbuch in Zugang ...