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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2010 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker (Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung - ZuckLgKostV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 919; aufgehoben durch § 1 Nr. 1 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7847-11-4-28 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10, des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hinsichtlich der Gewährung von Vergütungen und der Erhebung von Abgaben zum Zwecke des Lagerkostenausgleichs.


§ 2 Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Gewährung von Vergütungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(2) Zuständig für die Erhebung von Abgaben sind die Hauptzollämter.


§ 3 Anerkennungen



(1) Soweit für die Gewährung der Vergütung nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Anerkennung erforderlich ist, wird diese auf Antrag von der Bundesanstalt durch schriftlichen Bescheid erteilt.

(2) Hersteller von Zuckergrieß, Agglomeratzucker oder Kandis sowie auf den Zuckerhandel spezialisierte Betriebe werden für den Lagerkostenausgleich nur anerkannt, wenn sie ein Zuckerbuch nach § 13 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434), führen. Im übrigen finden die §§ 3a bis 3e und § 13 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung entsprechende Anwendung.


§ 4 Vergütungen



(1) Die Vergütung wird auf Antrag gewährt.

(2) Anträge auf Vergütung können für jeden Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats gestellt werden. Sie sind nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken bei der Bundesanstalt und, wenn es sich um die Vergütung für die Lagerung von Sirupen handelt, in drei Stücken beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Im letzteren Falle prüft das Hauptzollamt, ob die Sirupe die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und im Zuckerbuch in Zugang gestellt sind, und leitet zwei Stücke des Antrages mit einem Prüfungsvermerk an die Bundesanstalt weiter.

(3) Die Bundesanstalt setzt die Vergütung fest und veranlaßt ihre Auszahlung. Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn die Bundesanstalt einen Vergütungsbetrag festsetzt, der von dem Betrag abweicht, der sich auf Grund der Angaben des Antragstellers errechnet.


§ 5 Abgaben



(1) Zuckerhersteller, Raffinierer von nach Präferenzbestimmungen eingeführtem Zucker (Präferenzzucker) und die Bundesanstalt teilen dem zuständigen Hauptzollamt für jeden Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken Menge, Art und Beschaffenheit der abgesetzten und der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse sowie alle zur Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben mit.

(1a) Wird im Geltungsbereich dieser Verordnung Rohzucker von einem Unternehmen erzeugt und von einem anderen zu Weißzucker verarbeitet, so wird die Abgabe vom Hersteller des Weißzuckers erhoben.

(2) Das zuständige Hauptzollamt setzt die Abgabe durch schriftlichen Bescheid bis zum 20. Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse abgesetzt worden sind, fest; § 157 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Der festgesetzte Abgabebetrag ist am 20. Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse abgesetzt worden sind, fällig.

(4) Für Präferenzzucker, der ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden soll, wird die Abgabe bei der Abfertigung zum oder dem Übergang in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben.


§ 6 Umrechnung von Rohzucker



Für die Ermittlung der Vergütung und der Abgaben wird Rohzucker nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968 (ABl. EG Nr. L 89 S. 3) in Weißzucker umgerechnet.


§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung haben die nach dieser Verordnung Vergütungsberechtigten und Abgabepflichtigen den Beauftragten der Bundesanstalt und der Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die Vergütungsberechtigten und Abgabepflichtigen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt oder die Zolldienststellen verlangen.


§ 8 Inkrafttreten und Überleitung



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.