Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2010 aufgehoben

§ 7 - Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung (ZuckLgKostV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 919; aufgehoben durch § 1 Nr. 1 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7847-11-4-28 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung haben die nach dieser Verordnung Vergütungsberechtigten und Abgabepflichtigen den Beauftragten der Bundesanstalt und der Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die Vergütungsberechtigten und Abgabepflichtigen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt oder die Zolldienststellen verlangen.



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