(1) 1Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt. 2Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,
- 1.
- wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
- 2.
- wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006, entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.
3Die in Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen.
(2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen geführt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 WasMotRV Ordnungswidrigkeiten ... oder Ufervegetation beschädigt oder d) entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt ... oder führt oder 2. als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518